Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ways of Lapland

 

 

 

1 Vertrag

 

Der Vertrag ist für die Parteien bindend, wenn der Veranstalter die Bestellung des Reisenden bestätigt und der Reisekunde innerhalb der vereinbarten Zeit die Anmeldegebühr in der genannten Höhe und nach Anweisung des Veranstalters entrichtet hat. Der Veranstalter hat dem Reisekunden seine Bestellung unverzüglich zu bestätigen

 

 

 

2 Bezahlung

 

2.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.

 

 

2.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 4 zu verlangen.

 

 

 

3 Leistungen

 

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.

 

3.2 Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Beschreibungen der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.

 

 

 

4 Rücktritt durch den Kunden

 

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

4.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

 

4.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Es werden
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.

 

4.4 Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter erklärt, dass er Verpflichtungen nicht nachkommen kann und der Vertragsbruch von ernsthafter Bedeutung für den Reisenden ist. Der Reisende kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbedingungen in wesentlichen Teilen zu seinen Ungunsten geändert werden. Wenn der Veranstalter beabsichtigt, den Vertrag zu brechen oder die Vertragsbedingungen zu ändern, hat er den Reisenden unverzüglich davon zu unterrichten und ihn dabei über sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag gemäß erstem Absatz zu informieren. Der Reisende soll innerhalb angemessener Zeit dem Veranstalter oder Wiederverkäufer mitteilen, wenn er vom Vertrag zurücktreten möchte. Wenn er dies nicht tut, verliert er sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag

 

 

 

5 Einstellung der Reise durch den Veranstalters

 

5.1 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter bei nicht Erreichen der Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn die    Mindestteilnehmerzahl in den Reiseausschreibungen beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben ist, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Ein Rücktritt ist bis spätestens 23 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

 

 

 6 Versicherungen

 

6.1 Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten, Auslandskrankenversicherung, Unfallversicherungen, etc.) enthalten.

 

6.2 Ferner wird empfohlen, eine Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflicht-Versicherung abzuschließen.

 

 

 

7 Die Verantwortung des Reisenden während der Reise 

 

7.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

 

7.2 Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

 

7.3 Der Reisende ist für Schäden verantwortlich, die er durch Versäumnis dem Veranstalter gegenüber zufügt, z. B. indem er Anweisungen und Vorschriften missachtet. Der Reisende ist verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die er dem Veranstalter oder einem vom Veranstalter für die Durchführung der Reise Beauftragten zufügt.

 

 

 8 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen und Änderungen 

 

8.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge

 

 

 

9 Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsausschluss

 

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:

 

(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung

 

(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

 

(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen

 

(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

 

9.2 Ein vom Teilnehmer unterzeichneter Haftungsausschluss ist bei Tourantritt vorzulegen bzw. zu unterzeichnen.

 

9.3 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

9.4 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil der vermittelten Reise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler.

 

9.5 Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin das Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter nur beschränkt oder ausgeschlossen sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

9.6 Der Veranstalter lehnt Schadensansprüche, die durch das Fehlverhalten eines/des Teilnehmers, insbesondere als Führer von motorisierten Vehikel ( z.B Schneemobil) zurück zu führen sind, und ohne Mitwirkung des Veranstalters verursacht wurden, jegliche Haftung, insbesondere für Personenschäden und damit im Zusammenhang stehende Folgeschäden ab.

 

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